Wenn von einer hypothetischen Einwilligung eines Patienten in eine fehlerfrei durchgeführte Behandlung ausgegangen werden kann, hat dieser dann auch bei nicht ordnungsgemäßer Aufklärung keinen Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschieden.
Eine Frau litt an einer Plexusneuritis und war begleitend zu einer stationären Kortisontherapie mit Heparin behandelt worden, das injiziert wurde.

Weil sich im Verlauf der Behandlung Hämatome in der Rektusscheide und im Becken gebildet hatten, verklagte die Patientin das Krankenhaus auf 30.000 Euro Schmerzensgeld. Sowohl das Landgericht als auch das OLG wiesen die Klage zurück. Eine Haftung der Klinik liege nicht vor, weil die Klägerin der Heparinbehandlung wohl auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zugestimmt hätte, entschieden die OLG-Richter.

Zwar müsse der Arzt beweisen, dass die Voraussetzung der hypothetischen Einwilligung vorgelegen haben. Wenn eine Ablehnung der Behandlung medizinisch unvernünftig gewesen wäre, müssen allerdings die Patienten plausible Gründe für einen echten Entscheidungskonflikt vorlegen. Das sei der Klägerin hier nicht gelungen.

Keine Aufklärung für extrem seltenes Ereigniss
Nach Angaben des medizinischen Sachverständigen musste die Kortisontherapie mit einer Heparinbehandlung begleitet werden, um Thrombosen und Embolien entgegenzuwirken.
Da die Patientin infolge der Nervenentzündung unter erheblichen Beschwerden litt und drohende bleibende Nervenschäden vermieden werden sollten, sei ihre Motivation groß gewesen.
Demgegenüber seien die Risiken der Heparingabe relativ gering gewesen. Über das Risiko eines Rektusscheidenhämatoms sei nicht aufzuklären gewesen, da es extrem selten sei und in aller Regel folgenlos ausheile, urteilten die Richter.

Außerdem war die Frau bereits zuvor ohne erhebliche Komplikationen mit Heparin behandelt worden.
Ärztliche Fehler bei der Verabreichung des Heparins und der Behandlung der Komplikationen konnte das OLG nicht feststellen.
Az.: 3 U 54/12