Muss ein Facharzt nicht nur fachtypische sondern auch alle
möglichen Ursachen von Beschwerden außerhalb seines Fachgebietes abklären? Nein, sagen
Richter, und wiesen eine Klage gegen einen Gynäkologen ab.
Der Fall:
Eine Patientin war mit Unterleibsschmerzen zu ihm gekommen. Der Gynäkologe konnte keine Ursache finden und überwies daher an einen Urologen. Auch der fand nichts, riet aber zu einer Darmuntersuchung, womit sich die Patientin ein halbes Jahr Zeit ließ. In der Folge wurde ein Darmkarzinom wurde verspätet entdeckt, woran die Patientin verstarb.
Ihre Kinder verlangten nun vom Gynäkologen ein Schmerzensgeld von 30.000 Euro. Sie begründeten, dass er sofort die Darmuntersuchung hätte veranlassen müssen.
Das Urteil:
Laut OLG muss sich der Gynäkologe aber keine Fehler vorwerfen lassen. Das gelte selbst dann, wenn die Patientin nicht auf Überweisung des Hausarztes, sondern direkt zu ihm gekommen wäre.
Er habe richtig untersucht, um die Ursachen aus Fachgebietssicht abzuklären. Auch die veranlasste urologische Untersuchung sei notwendig gewesen.
Weil die Patientin danach nicht mehr in die Sprechstunde kam, habe er annehmen dürfen, ihre Beschwerden hätten sich gebessert oder sie hätte sich an ihren Hausarzt gewandt. Es wies damit die Schmerzensgeldklage gegen den Gynäkologen ab.
Die Bedeutung:
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm unterstreicht mit senem Urteil indirekt die Rolle der Hausärzte bei Beschwerden mit unklarer Ursache, indem es Haftungsansprüche gegen Fachärzte begrenzt.
Fachärzte seien vorrangig für ihr Fach zuständig und müssten nicht alle anderen möglichen Ursachen mit abklären lassen, so das OLG in dem kürzlich veröffentlichten Urteil.
Az.: 26 U 140/12
Eine Patientin war mit Unterleibsschmerzen zu ihm gekommen. Der Gynäkologe konnte keine Ursache finden und überwies daher an einen Urologen. Auch der fand nichts, riet aber zu einer Darmuntersuchung, womit sich die Patientin ein halbes Jahr Zeit ließ. In der Folge wurde ein Darmkarzinom wurde verspätet entdeckt, woran die Patientin verstarb.
Ihre Kinder verlangten nun vom Gynäkologen ein Schmerzensgeld von 30.000 Euro. Sie begründeten, dass er sofort die Darmuntersuchung hätte veranlassen müssen.
Das Urteil:
Laut OLG muss sich der Gynäkologe aber keine Fehler vorwerfen lassen. Das gelte selbst dann, wenn die Patientin nicht auf Überweisung des Hausarztes, sondern direkt zu ihm gekommen wäre.
Er habe richtig untersucht, um die Ursachen aus Fachgebietssicht abzuklären. Auch die veranlasste urologische Untersuchung sei notwendig gewesen.
Weil die Patientin danach nicht mehr in die Sprechstunde kam, habe er annehmen dürfen, ihre Beschwerden hätten sich gebessert oder sie hätte sich an ihren Hausarzt gewandt. Es wies damit die Schmerzensgeldklage gegen den Gynäkologen ab.
Die Bedeutung:
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm unterstreicht mit senem Urteil indirekt die Rolle der Hausärzte bei Beschwerden mit unklarer Ursache, indem es Haftungsansprüche gegen Fachärzte begrenzt.
Fachärzte seien vorrangig für ihr Fach zuständig und müssten nicht alle anderen möglichen Ursachen mit abklären lassen, so das OLG in dem kürzlich veröffentlichten Urteil.
Az.: 26 U 140/12