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Dienstag, 8. April 2014

Mehr Schutz für Rettungshelfer

Medizinische Helfer leben gefährlich
Medizinischer Notdienst in Deutschland ist nicht ungefährlich – für die Helfer, wohlgemerkt. In der Studie „Gewalt gegen Rettungskräfte“ [1] aus dem Jahr 2012, unternommen am Lehrstuhl für Kriminologie, Kriminalpolitik und Polizeiwissenschaft der Ruhr-Universität Bochum, berichteten 59% der befragten 2048 Rettungsdienstmitarbeiter von gewalttätigen Übergriffen während der vorangegangenen zwölf Monate: Die Rettungsdienstler wurden angespuckt, gebissen, gekratzt, weggeschubst, an den Haaren gezogen, gewürgt, geschlagen, getreten, mit Gegenständen und sogar Waffen bedroht oder angegriffen. Beleidigungen waren da gar nicht mitgerechnet; Bekanntschaft mit verbaler Gewalt hatten fast alle Befragten gemacht.

Einen besonderen strafrechtlichen Schutz gegen gewaltsame Übergriffe, wie ihn etwa Vollstreckungsbeamte (Polizisten, Gerichtsvollzieher) nach § 113 Strafgesetzbuch (StGB) genießen, gibt es für Angehörige von Rettungskräften erst seit November 2011. Damals wurden einschlägige Paragrafen des Strafrechts entsprechend geändert. Wie Christian Jäkel, Rechtsanwalt und Arzt in Lübben, in einem Aufsatz für die Zeitschrift „Notfall + Rettungsmedizin“ [2] berichtet, schützte § 114 StGB davor bereits Nichtamtsträger, die Rechte und Pflichten eines Amtsträgers im Sinne von § 113 besaßen, sowie zur Unterstützung zugezogene Personen. Nun heißt es im ergänzenden Absatz 3 zu § 114: „Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert oder sie dabei tätlich angreift.“ Auch die Arbeit von Notärzten wird von der Neuregelung erfasst.

Bis zu fünf Jahre Gefängnisstrafe
Zudem ist das Strafmaß verschärft worden, die Freiheitsstrafe nach § 113 beträgt nun bis zu drei Jahre. In besonders schweren Fällen muss der Täter sechs Monate bis zu fünf Jahre hinter Gitter. Ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn der Angreifer eine Waffe oder andere gefährliche Werkzeuge in der Absicht mit sich führt, sie zu verwenden. Auch wenn der gewaltsame Angriff den Angegriffenen in die Gefahr bringt, zu sterben oder schwere Gesundheitsschäden davonzutragen, ist ein besonders schwerer Fall gegeben.

Eine weitere Neuerung betrifft § 305a StGB, der sich mit der „Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel“ befasst. Wer rechtswidrig für den Einsatz wesentliche Arbeitsmittel oder Fahrzeuge von Rettungsdiensten teilweise oder ganz zerstört, muss nun mit bis zu fünf Jahren Gefängnis rechnen. Und im Gegensatz zum oben genannten § 114 Abs. 3 ist hier bereits der Versuch strafbar.


1.  Schmidt J, Gewalt gegen Rettungskräfte. Bestandsaufnahme zur Gewalt gegen Rettungskräfte in Nordrhein-Westfalen. Bochum 2012
2.  Jäkel C, Strafrechtsverschärfung bei Angriffen auf Rettungskräfte. Notfall Rettungsmed 2012, 15: 705–8  [CrossRef]